Parkplatzsituation für Wohnmobile

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Wir betrachten das Parkieren über Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz, ohne Campingverhalten (nur übernachten im Auto)

Ausgangslage:

Wir betrachten das Parkieren über Nacht auf einem öffentlichen Parkplatz, ohne Campingverhalten (Nur übernachten im Auto)

Die Gesetzgebung ist oft unübersichtlich. Die Gesetzgebung im Strassenverkehr ist unübersichtlicher. Der Bund erlässt die Vorschriften über den Strassenverkehr selbst (Art. 82 Abs. 1 Bundesverfassung). Dabei übt er die Aufsicht über die Nationalstrassen aus. Der Bund erlässt unter anderem das Strassenverkehrsgesetzt (SVG, SR 741.01), die Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11), die Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) oder auch die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11).

Bundesrecht:

Im obersten Gesetz des Strassenverkehrs, dem SVG ist bestimmt, was der Bund und was die Kantone regeln können. Artikel 3 SVG bestimmt, dass die Strassenhoheit bei den Kantonen bleibt, soweit der Bund diese Hoheitsrechte nicht beschränkt. Dazu darf der Kanton Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsregeln erlassen. Die Kantone dürfen diese Befugnisse wiederum ihren Gemeinden übertragen. Weitere Anordnungen können (von den Kantonen oder Gemeinden) angeordnet werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG). Insbesondere das Parkieren kann besonders geregelt werden. 

Was ist parkieren überhaupt? Gemäss Verordnung wird das «parkieren» wie folgt definiert: «Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.» (Art. 19 Abs. 1 VRV). 

Art. 37 Abs. 2 SVG regelt das landesweite parkieren im Grundsatz: «Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen» Dies fasst das herrschende Bundesrecht bereits gut zusammen. Diese Regelungen werden in der Verordnung noch weiter konkretisiert, z.B. in Art. 19 Abs. 2 VRV. 

Wichtig: Niemand anderen durch parkieren behindern; insbesondere keine anderen Fahrzeuge am Wegfahren hindern. Dies könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Das Parkieren wird durch das Signal 4.17 (weisses P auf blauem Grund) (evt. Parkieren mit Parkscheibe, Parkieren gegen Gebühr; …) grundsätzlich gestattet. Dabei sind weitere Einschränkungen wie Parkierungsflächen, Parkzeit, Parkberechtigung oder Parkordnung zu beachten. Diese Zusatzinformationen können auf einer Zusatztafel stehen. Diese Zusatzinformationen müssen beachtet werden, ansonsten eine Busse folgen könnte.

Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal mit blauem Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht (Art. 48 Abs. 11 SSV). Wo Parkfelder eingezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind (Art. 78 Abs. 1bis SSV). 

Es sind nur die offiziellen Signalisationsschilder zulässig. Zuständig für das Anbringen der Signale sind die Behörden. Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen diese jedoch beaufsichtigen (Art. 104 Abs. 2 SSV). Die OBV regelt schliesslich, welche Bussen fällig werden, wer gegen die Strassenverkehrs- oder Parkierregeln verstösst (Anhang OBV, Punkt 200 – 259, rund 150 Straftatbestände).

Fazit: Parkieren ist nicht überall erlaubt. Ist es erlaubt, müssen die Parkvorschriften eingehalten werden. Ein Verbot, über Nacht an einem grundsätzlich erlaubten Ort zu parkieren, existiert so generell nicht. 

Kantonsrecht:

Wie ausgeführt, kann der Kanton zusätzliche Regeln erlassen. Viele Kantone haben dies getan, mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Beispiel Kanton Thurgau: «§ 34 Abs. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons TG: Die Gemeinden können das Parkieren von Fahrzeugen auf Strassen und Wegen einschliesslich solche des Kantons durch Reglemente als bewilligungs- oder gebührenpflichtig erklären»

Der Kanton TG überträgt die Verantwortung zur Regelung von Parkieren auf Strassen den Gemeinden. Diese Regelung ist in den meisten Kantonen vorherrschend.

Ist ein öffentliches Parkfeld abseits einer Strasse eingetragen, z.B. auf einem offiziellen Parkplatz, kann der Grundbesitzer (oft die Gemeinde selbst) offensichtlich selbst Nutzungsordnungen erlassen.

Viele Gemeinden wiederum kennen die Regelung, «regelmässiges» Nachtparkieren der Gebührenpflicht zu unterstellen. Innerhalb von drei Monaten anlässlich von drei Kontrollen auf einem Parkfeld angetroffen zu werden, wird gem. Reglement der Stadt Bischofszell als «regelmässig» definiert. Ist dies die einzige Regelung, dürfte eine einzelne Übernachtung im Auto auf dem Parkplatz aber kein Problem sein. 

Besteht die Regel: «Keine Übernachtung in Autos» im Polizei-, Gebühren-, oder Parkplatzreglement, hätte das am jeweiligen Parkplatz sichtbar angezeigt zu sein. Fehlt also eine solche Kennzeichnung, ist ein Übernachten auf dem Parkplatz erlaubt.

Fazit: Die Gemeinden haben meistens die Hoheit über ihre eigenen Parkplätze. Dazu dürfen sie Benutzungsverordnungen, Regeln oder Verbote erlassen. (Bspw. «Nur Anwohner», «Nur mit Plakette», «Nur von 8.00 – 20.00 Uhr»). Ist keine Einschränkung signalisiert, kann im Fahrzeug übernachtet werden. 

Dominik Järmann
Rechtsanwalt
ADVOKATUR AM MALERBERG
Bahnhofstrasse 24
8570 Weinfelden

22.8.2020

Zusatz Informationen: