Schweiz

18183 x gelesen

Das gewerbsmässige Zurverfügungstellen von Wohnmobilstellplätzen (und ähnlichen Einrichtungen) ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig,

Baubewilligungspflicht

Das  gewerbsmässige  Zurverfügungstellen  von  Wohnmobilstellplätzen  (und  ähnlichen  Einrichtungen)  ist grundsätzlich  baubewilligungspflichtig,  da  sie  den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können.

Zonenkonform

Nach Raumplanungsgesetzt können Stellplätze vorwiegend in den Zonen "Freizeit und Camping" oder "Gewerbezonen" erstellt werden. Diese Zonen können in den Kanton aber auch leicht anders heissen. Abweichende Vorschriften pro Kanton sind unten aufgeführt (nicht abschliessend)

Landwirtschaftszone

Ein Stellplatz in der Landwirtschaftszone kann einzig zu einem  landwirtschaftlichen Gewerbe  als sogenannter nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb  bewilligt werden. Die Voraussetzungen sind:

  • Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe 
  • Der Nebenbetrieb darf nur vom Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin geführt werden .
  • Der Nebenbetrieb muss innerhalb des Hofbereiches liegen und bildet mit diesem eine Einheit. Der Hofcharakter muss gewahrt bleiben .
  • Die Bewirtschaftung des eigentlichen landwirtschaftlichen Gewerbes darf mit dem Nebenbetrieb nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werden.
  • In einem Betriebskonzept muss der enge sachliche Zusammenhang zur Landwirtschaft (z.B. Verkäufe ab Hof, Bauernhofolympiade, Schlafen im Stroh usw.) aufgezeigt werden.

Kurzübersicht

Ein Landwirtschaftlicher Betrieb kann eine Bewilligung für Wohnmobilstellplätze bekommen, wenn der Landwirtschaftsbetrieb bereits einen nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt hat, den Stellplatz in diesem Zusammenhang als nützlich darstellen kann und die Stellplätze in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude sind.

Vorgehen

Nehmen sie mit uns Kontakt auf, wir können sie in einem ersten Schritt beraten. Danach gilt es, den Tourismusverein auf seine Seite zu bringen und eine erste Anfrage an die Gemeinde zu starten. Fallen diese Reaktionen positiv aus und werden die vorgaben erfüllt, kann ein Baugesuch eingereicht werden (je nach Kanton an die Gemeinde oder direkt an den Kanton)

30.6.2021

Zusatz Informationen: